Jurafuchs

Artikel 323

AEUV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Stand 1957-03-05
Artikel 323

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.