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Jurafuchs

Art. 323

AEUV
Kapitel 5 — Gemeinsame Bestimmungen
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.

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