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Jurafuchs

Art. 41

AEUV
(ex-Artikel 35 EGV)
Titel III — Die Landwirtschaft und die Fischerei
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden: a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.

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