Jurafuchs

Artikel 41

AEUV
(ex-Artikel 35 EGV)
DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI
Stand 1957-03-05
Artikel 41

(ex-Artikel 35 EGV)

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

a)
eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
b)
gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.