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Jurafuchs

Art. 342

AEUV
(ex-Artikel 290 EGV)
Siebter Teil — Allgemeine und Schlußbestimmungen
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Rat einstimmig durch Verordnungen getroffen.

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