Artikel 56
(ex-Artikel 49 EGV)
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.
Prüfungsschema: Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
- Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 59 AEUV erlassenes Sekundärrecht
- Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
- Dienstleistung
- Keine Subsidiarität, Art. 57 AEUV
- Grenzüberschreitender Bezug
- Persönlicher Schutzbereich
- Unionsbürger
- Gesellschaften, Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 54 AEUV
- Keine Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 51 AEUV
- Sachlicher Schutzbereich
- Diskriminierung oder Beschränkung
- Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
- Unterschiedslose Beschränkung
- Rechtfertigung
- Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 62 AEUV i.V.m. 52 AEUV
- Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
- Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
- Keine (direkte) Diskriminierung
- Zwingender Grund des Allgemeininteresses
- Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
- Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
- Keine Verletzung der Unionsgrundrechte
- Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 62 AEUV i.V.m. 52 AEUV
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