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Jurafuchs

Art. 285

AEUV
(ex-Artikel 246 EGV)
Abschnitt 7 — Der Rechnungshof
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr. Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

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