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Jurafuchs

Art. 11

AEUV
(ex-Artikel 6 EGV)
Titel II — Allgemein geltende Bestimmungen
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

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