Jurafuchs

Artikel 49

AEUV
(ex-Artikel 43 EGV)
DAS NIEDERLASSUNGSRECHT
Stand 1957-03-05
Artikel 49

(ex-Artikel 43 EGV)

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Prüfungsschema: Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)
  1. Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 50 AEUV erlassenes Sekundärrecht
  2. Schutzbereich
    1. Sachlicher Schutzbereich
      1. Niederlassung
      2. Primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit
    2. Persönlicher Schutzbereich
      1. Unionsbürger
      2. Gesellschaften, Art. 54 AEUV i.V.m. Art. 49 AEUV
    3. Räumlicher Schutzbereich: Grenzüberschreitender Bezug
    4. Keine Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 51 AEUV
  3. Diskriminierung oder Beschränkung
    1. Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
    2. Unterschiedslose Beschränkung
  4. Rechtfertigung
    1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 52 AEUV
      1. Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
      2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
    2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
      1. Keine (direkte) Diskriminierung
      2. Zwingender Grund des Allgemeininteresses
      3. Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
      4. Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
    3. Keine Verletzung der Unionsgrundrechte
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Prüfungsschema: Niederlassungsfreiheit - Prüfung der Beeinträchtigungen
  1. Maßnahme eines Verpflichteten
    1. Maßnahme eines Mitgliedstaates
    2. Maßnahme der Union
    3. Ausnahme: Maßnahme eines Privaten
      1. Maßnahme intermediärer Gewalten
      2. Maßnahme von Privatpersonen
  2. Qualifizierung der Maßnahme
    1. Diskriminierung
      1. Offene Diskriminierung
      2. Versteckte Diskriminierung
    2. Unterschiedslose Beschränkung
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Prüfungsschema: Niederlassungsfreiheit - geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art. 52 AEUV)
  1. Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
    1. Öffentliche Ordnung
    2. Öffentliche Sicherheit
    3. Öffentliche Gesundheit
  2. Hinreichende Gefährdung eines Grundinteresses
    1. Betroffenheit eines Grundinteresses der Gesellschaft
    2. Qualifizierte Gefährdung
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