Artikel 294
(ex-Artikel 251 EGV)
(1)
Wird in den Verträgen hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2)
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.