Jurafuchs

Artikel 294

AEUV
(ex-Artikel 251 EGV)
ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Stand 1957-03-05
Artikel 294

(ex-Artikel 251 EGV)

(1)

Wird in den Verträgen hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.

(2)

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.