Jurafuchs

Artikel 45

AEUV
(ex-Artikel 39 EGV)
DIE ARBEITSKRÄFTE
Stand 1957-03-05
Artikel 45

(ex-Artikel 39 EGV)

(1)

Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2)

Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3)

Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,

a)
sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b)
sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c)
sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d)
nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

(4)

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Prüfungsschema: Arbeitnehmerfreizügigkeit, (Art. 45 AEUV)
  1. Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 46 AEUV erlassenes Sekundärrecht
  2. Schutzbereich
    1. Persönlicher Schutzbereich
      1. Arbeitnehmer
      2. Unionsbürger
    2. Sachlicher Schutzbereich: Recht auf Gleichbehandlung, Bewerbung, Aufenthalt, Beschäftigung, Verbleib (einheitliches Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit)
    3. Grenzüberschreitender Bezug
    4. Keine Bereichsausnahme für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung, Art. 45 Abs. 4 AEUV
  3. Beschränkung
    1. Maßnahme eines Adressaten
    2. Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
    3. Unterschiedslose Beschränkung
  4. Rechtfertigung
    1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV
      1. Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
      2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
    2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
      1. Keine (direkte) Diskriminierung
      2. Zwingender Grund des Allgemeininteresses
      3. Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
      4. Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
    3. Keine Verletzung der Unionsgrundrechte
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben