Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aeuv/__278.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).