Jurafuchs

Artikel 261

AEUV
(ex-Artikel 229 EGV)
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Stand 1957-03-05
Artikel 261

(ex-Artikel 229 EGV)

Aufgrund der Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.