Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Prüfungsschema: EU-Grundfreiheiten
- Anwendbarkeit
- Kein vorrangiges Primärrecht
- Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
- Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich: Unionsbürger & EU-Unternehmen
- Grenzüberschreitender Bezug
- Keine Bereichsausnahme
- Beschränkung
- Rechtfertigung
- Geschriebene Rechtfertigungsgründe
- Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
- Unionsrechtskonforme Konkretisierung, insbesondere Verhältnismäßigkeit
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