Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 102

FAMFG
Versorgungsausgleichssachen
Stand 2026-03-31
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn 1.der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,2.über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder3.ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__102.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).