Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn 1.der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,2.über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder3.ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__102.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).