(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die 1.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,2.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder3.die Ansprüche nach a)§ 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oderb)§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffen.
(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__231.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).