Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 441
FamFGÖffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2026-05-06