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Jurafuchs

§ 441

FAMFG
Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Stand 2026-03-31
Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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