Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__441.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).