Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen§ 321 Einholung eines Gutachtens →