Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__306.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).