Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.
§ 306
FamFGAufhebung des Einwilligungsvorbehalts
Verfahren in Betreuungssachen
Stand 2026-05-06