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Jurafuchs

§ 168a

FAMFG
Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
Stand 2026-03-31
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch 1.bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;2.bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;3.bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;4.bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;5.bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund. (2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.

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