Jurafuchs

§ 88

FamFG
Grundsätze
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
Stand 2026-05-06
(1)
Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)
Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.
(3)
Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.