Von der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 339
FamFGBenachrichtigung von Angehörigen
Verfahren in Unterbringungssachen
Stand 2026-05-06