(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__457.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).