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Jurafuchs

§ 457

FAMFG
Nachlassinsolvenzverfahren
Stand 2026-03-31
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist. (2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.

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