Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 211

FAMFG
Örtliche Zuständigkeit
Stand 2026-03-31
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers 1.das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,2.das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder3.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__211.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).