Artikel 1 Abs. 2 und die Artikel 2 und 50 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.← § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung§ 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen →