(1) Zu beteiligen sind 1.in Verfahren nach § 186 Nr. 1 a)der Annehmende und der Anzunehmende,b)die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,c)der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;2.in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;3.in Verfahren nach § 186 Nr. 3 a)der Annehmende und der Angenommene,b)die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;4.in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__188.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).