Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.
§ 144
FamFGVerzicht auf Anschlussrechtsmittel
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Stand 2026-05-06