Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__242.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).