Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 242
FamFGEinstweilige Einstellung der Vollstreckung
Besondere Verfahrensvorschriften
Stand 2026-05-06