Jurafuchs

§ 203

FamFG
Antrag
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Stand 2026-05-06
(1)
Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet.
(2)
Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.
(3)
Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.