Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.
§ 254
FamFGMitteilungen über Einwendungen
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Stand 2026-05-06