Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__254.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).