(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.
(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__130.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).