(1)Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.(2)Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.← § 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot§ 131 Tod eines Ehegatten →