Für das Verfahren über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs (§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gilt § 264 entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__362.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).