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Jurafuchs

§ 168c

FAMFG
Anhörung in wichtigen Angelegenheiten
Stand 2026-03-31
Das Gericht soll vor Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten auch nahestehende Familienangehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann.

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