Das Gericht soll vor Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten auch nahestehende Familienangehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann.
§ 168c
FamFGAnhörung in wichtigen Angelegenheiten
Verfahren in Kindschaftssachen
Stand 2026-05-06