Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 429

FAMFG
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
Stand 2026-03-31
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu. (2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen 1.dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie2.einer von ihm benannten Person seines Vertrauenszu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu. (4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

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