Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 432
FamFGBenachrichtigung von Angehörigen
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Stand 2026-05-06