Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__432.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).