Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.
§ 481
FamFGEntbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
Stand 2026-05-06