(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: 1.die Bezeichnung des Antragstellers;2.die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);3.die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__434.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).