Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 434

FAMFG
Antrag; Inhalt des Aufgebots
Stand 2026-03-31
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: 1.die Bezeichnung des Antragstellers;2.die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);3.die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

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