Jurafuchs

§ 314

FamFG
Abgabe der Unterbringungssache
Verfahren in Unterbringungssachen
Stand 2026-05-06
Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.