(1) Zu beteiligen sind 1.das Kind,2.die Mutter,3.der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__172.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).