(1)Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.(2)Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.← § 30 Förmliche Beweisaufnahme§ 32 Termin →