Jurafuchs
§ 350

§ 350

FamFG
Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
Stand 2026-05-06
Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.

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