Die Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie die zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente bestimmt sich nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften sowie den auf Grund von § 387 erlassenen Rechtsverordnungen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__385.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).