Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.
§ 174
FamFGVerfahrensbeistand
Verfahren in Abstammungssachen
Stand 2026-05-06