Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1.während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;2.das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;3.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__201.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).