Jurafuchs
§ 487

§ 487

FamFG
Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, 1. nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist; 2. nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind; 3. nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln; 4. die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen. (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden.

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