Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
§ 352d
FamFGÖffentliche Aufforderung
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
Stand 2026-05-06