In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 413
FamFGEidesstattliche Versicherung
Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Stand 2026-05-06