Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
§ 149
FamFGErstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Stand 2026-05-06