Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__149.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).