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Jurafuchs

§ 324

FAMFG
Wirksamwerden von Beschlüssen
Stand 2026-03-31
(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit 1.dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,2.einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder3.der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

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