Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
§ 332
FamFGEinstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
Verfahren in Unterbringungssachen
Stand 2026-05-06