(1)Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.(2)Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.(3)Die Eintragung ist nicht anfechtbar.← § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen →