(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
(2) In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__175.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).