Jurafuchs

§ 175

FamFG
Erörterungstermin; persönliche Anhörung
Verfahren in Abstammungssachen
Stand 2026-05-06
(1)
Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
(2)
In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören.